Entschuldigungsverfahren am Schiller
Schulversäumnisse in den Jahrgangsstufen EF/11-13
A. Grundsätze
1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen.
2. „Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Abs. 5 SchulG). (§13 Abs. 4 APO-GOSt)“
Die folgenden Regelungen basieren auf den genannten Grundsätzen und den weiteren Ausführungen zum Thema in § 43, § 47, § 48 SchulG sowie § 13 APO-GOSt.
B. Entschuldigungsverfahren am Schillergymnasium
Alle Schülerinnen und Schüler werden zu Beginn des Schuljahres in den Jahrgangsstufen-versammlungen über die rechtlichen Grundlagen und das folgende Entschuldigungsverfahren informiert.
1. Ausstellen von schriftlichen Entschuldigungen: Alle Schulversäumisse auf Grund von Krankheit, Unfall oder sonstigen nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen müssen schriftlich entschuldigt werden. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern teilen die Eltern der Schule schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Volljährige Schülerinnen und Schüler stellen ihre Entschuldigungen selbst aus.
2. Form der schriftlichen Entschuldigung: Für die schriftlichen Entschuldigungen steht auf der Homepage des Schillergymnasiums ein Formular zum Download zur Verfügung. Es muss ausgedruckt, vollständig ausgefüllt, mit Datum versehen und von einem Erziehungsberechtigten bzw. von den volljährigen Schülerinnen und Schülern unterschrieben werden. Sollte das Downloadformular nicht benutzt werden, so muss in jedem Fall auf die Vollständigkeit der Angaben geachtet werden, da die Entschuldigung sonst ggf. nicht zuzuordnen und damit ungültig ist. Alle Entschuldigungen sollen auf DIN-A4-Papier abgegeben werden.
3. Abgabe der schriftlichen Entschuldigung: Alle schriftlichen Entschuldigungen sind unverzüglich nach Ende des Schulversäumnisses in den Briefkasten vor dem Raum der Oberstufenkoordination (R. 133) zu werfen. Sie müssen nicht mehr den Fachlehrern vorgelegt werden, da diese von den Jahrgangsstufenleitern informiert werden, sobald die schriftliche Entschuldigung vorliegt. Auch für Unterrichtsversäumnisse in den Kooperationskursen muss die Entschuldigung in den Briefkasten vor Raum 133 geworfen werden. Darüber hinaus sind diese Stunden auch an den Kooperationsschulen nach dem dort geltenden Verfahren zu entschuldigen..
4. Telefonische Krankmeldung: Bei Klausurversäumnissen muss die Schülerin oder der Schüler sich am Tag der Leistungsprüfung bis spätestens zum Beginn der Klausur telefonisch im Sekretariat krank melden. Auch bei sonstigen Unterrichtsversäumnissen, die länger als zwei Tage dauern, muss das Sekretariat der Schule telefonisch benachrichtigt werden..
C. Beurlaubungen
1. Schülerinnen und Schüler können nur aus wichtigen Gründen auf Antrag vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig – in der Regel eine Woche vorher - schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt werden. Über die Beurlaubung entscheidet
- für eine einzelne Stunde die jeweilige Fachlehrkraft
- für bis zu zwei Tagen innerhalb eines Vierteljahres die Jahrgangsstufenleitung
- darüber hinaus die Schulleiterin oder der Schulleiter
- im Zusammenhang mit der Verlängerung von Ferienzeiten immer der Schulleiter.
2. Arztbesuche sollten nach Möglichkeit nicht während der Unterrichtszeit stattfinden. Sollte dies aber unumgänglich sein, kann auch dafür beurlaubt werden.
3. Führerscheinprüfungen:
Eine Beurlaubung vom Vormittagsunterricht wegen einer theoretischen Führerscheinprüfung ist nicht möglich, sofern auch Nachmittagstermine für Theorieprüfungen zur Verfügung stehen. Beurlaubungen wegen praktischer, und in Ausnahmefällen theoretischer, Führerscheinprüfungen sind mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Angabe des genauen Prüfungszeitraumes des betreffenden Prüflings, nachgewiesen durch einen Beleg der Fahrschule, schriftlich bei der Stufenleitung zu beantragen. Dabei ist jeweils zu begründen, warum eine Prüfung am Nachmittag bzw. in gegebenenfalls unterrichtsfreien Stunden des Vormittags ausgeschlossen ist.
D. Folgen von Fehlstunden
1. Versäumnis von Klausuren:
Wird eine Klausur unentschuldigt versäumt, ist sie als ungenügend zu bewerten. Als unentschuldigt gilt ein Fehlen auch dann, wenn die oben genannten Regelungen, z.B. die Wahrung der Fristen, nicht eingehalten werden.
Wenn die Klausur entschuldigt versäumt wurde, ist der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit zu geben, die Klausur nachzuschreiben. Im Einvernehmen mit der Schulleitung kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine mündliche Prüfung feststellen.
2. Beurteilbarkeit im Bereich der sonstigen Mitarbeit:
Wird ein erheblicher Teil des Unterrichts in einem Kurs versäumt, kann dies dazu führen, dass Leistungen nicht beurteilbar sind. Wenn die Fehlstunden entschuldigt sind, findet in diesem Fall eine Feststellungsprüfung statt. Sind die Fehlstunden unentschuldigt, wird die sonstige Mitarbeit im Bereich der Fehlzeit als ungenügend bewertet.
3. Längeres unentschuldigtes Fehlen:
Bei mehr als 20 unentschuldigten Fehlstunden innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen kann bei nicht mehr schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ohne vorherige Ankündigung die Entlassung von der Schule beschlossen werden.
Das Schulverhältnis endet, wenn trotz schriftlicher Ermahnung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt gefehlt wurde und der betreffende Schüler oder die Schülerin nicht mehr schulpflichtig ist.
Auch bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern kann längeres unentschuldigtes Fehlen Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen.
4. Attestpflicht:
Bei begründetem Zweifel, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule ein ärztliches Attest über die Erkrankung der Schülerin oder des Schülers fordern. Die Kosten des ärztlichen Attestes sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen oder Schülern zu tragen. In besonderen Fällen kann die Schule ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen (§ 43 SchulG, Abs. 2). - Bei Attestpflicht muss das Attest während oder unmittelbar nach der Erkrankung ausgestellt worden sein. Das Attest muss Angaben über den Zeitraum der Erkrankung enthalten. Es ist der Schule unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Verzögern, zuzustellen, gegebenenfalls auch per Post oder Überbringer.
Download:
Formular für Entschuldigung
